Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01. Januar 2024

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Glüxbringer GmbH, Kirchplatz 3, 95444 Bayreuth (im Folgenden GLÜX genannt) und Ihren Vertragspartnern (im Folgenden Kunde genannt), welche die Anmietung von Gegenständen sowie Sach- und Dienstleistungen (im Folgenden Vertragsinhalt) von GLÜX beinhalten. GLÜX wird vertreten durch Jonas Taubmann und Stergios Niniatsoudis als Einzelvertretungsberechtigte.

  2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich; abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

§ 2 Haftung und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von GLÜX sind grundsätzlich unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden sowie die Auftragsbestätigung durch Glüxbringer bedürfen der Schriftform. Ein vom Kunden unterschriebenes Angebot wird von Glüxbringer als Auftrag gewertet. Glüxbringer ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

  2. Kommt ein Vertrag zwischen GLÜX und dem Kunden zustande, hat der Kunde innerhalb von 7 Tagen auf das im Vertrag angegebene Bankkonto 50 % des vereinbarten Mietzinses bzw. Entgelts zur Anweisung zu bringen.

  3. Der Webshop von GLÜX ermöglicht es dem Kunden vorab eine Auswahl des gewünschten Vertragsinhalts zu treffen. Ein Angebot zum Vertragsschluss kommt durch die Darbietung dieser Auswahl durch Glüxbringer nicht zustande.

  4. Bei der Auftragserteilung des Kunden bis zu 14 Tagen vor Miet- bzw. Dienstleistungsbeginn ist das Angebot von GLÜX bei einer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Bei einer kurzfristigeren Auftragserteilung liegt es bei den Geschäftsführern, eine Auftragsbestätigung gemäß dem Angebot zu erteilen.

§ 3 Miete

  1. Soweit nicht anders vereinbart wurde, schließt die Mietzeit den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von GLÜX (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von GLÜX (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, GLÜX oder ein Dritter den Transport durchführt. Die Mietzeit von Geräten wird pro Einsatztag berechnet.

  2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der bei Vertragsschluss von GLÜX angegebene Mietpreis als vereinbart.

  3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet GLÜX nicht den Transport der Mietgegenstände.

  4. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, hat der Kunde GLÜX hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt GLÜX vorbehalten.

§ 4 Dienstleistungen

Das Entgelt für Dienstleistungen wie Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal wird gesondert berechnet und ist nicht im Gerätemietpreis enthalten. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

§ 5 Verbrauchsmaterial

Verbrauchsmaterialien, insbesondere Nebelfluid, Titangranulat, Seifenblasenfluid, werden gesondert berechnet und sind erst auf der endgültigen Rechnung aufgeführt.

§ 6 Stornierung durch den Kunden

  1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu stornieren. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist das Eintreffen der schriftlichen Kündigung maßgeblich.

  2. Ist der Kunde Unternehmer i. S. d. § 14 BGB oder geht der Kunde das Vertragsverhältnis mit GLÜX im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit ein, stellt GLÜX bei einer Stornierung durch den Kunden die Ersatzkosten für nachweislich ausgebliebene Aufträge in Rechnung.

  3. Tritt der Kunde, gleich aus welchem Grund, vom Vertrag zurück, kann GLÜX ohne Nachweis eines Schadens Stornierungskosten in nachfolgender Höhe des Auftragswertes mindestens fordern:

    • bis 30 Tage vor Leistungsbeginn 50 % des Auftragswertes
    • bis 5 Tage vor Leistungsbeginn 100 % des Auftragswertes

    Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

  4. Ist der Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB bleibt dessen Widerrufsrecht, sofern ein solches besteht, hiervon unberührt.

§ 7 Zahlungshinweise

  1. Die Vergütung sämtlicher Leistungen von GLÜX ist ohne Abzüge innerhalb der von GLÜX auf der Rechnung gestellten Zahlungsfrist fällig, sofern andere Zahlungsmodalitäten nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

  2. Ist der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist der Kunde Verbraucher i. S. v. § 13 BGB hat er die Vergütung und sämtliche weitere Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt GLÜX vorbehalten.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel

  1. GLÜX verpflichtet sich, dem Kunden sämtliche Mietgegenstände in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Bei den von GLÜX vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung erfordern.

  2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und/oder zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. GLÜX kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung verlangen. GLÜX kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

  3. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

  4. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder komplex zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von GLÜX empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

  5. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch GLÜX erfolgt, hat der Mieter GLÜX zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. GLÜX haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

  6. Zu einer Untervermietung der Mietgegenstände ist der Kunde nicht berechtigt.

§ 9 Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Soweit nicht anders vereinbart wurde, sind die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von GLÜX spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit um 18 Uhr zurückzugeben.

  2. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

§ 10 Haftung

  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch GLÜX, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet GLÜX darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten, d. h. wesentliche vertragliche Pflichten, welche die vertragsgemäße Durchführung ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut) durch GLÜX, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Für leichte Fahrlässigkeit haftet GLÜX nur bei Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von GLÜX.

  2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Körpers, Lebens, der Gesundheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch GLÜX oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt. Der Haftungsausschluss greift ferner nicht ein, wenn GLÜX eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat sowie bei Schäden, für die GLÜX eine Versicherung abgeschlossen hat.

  3. Soweit sich die Vertragspflicht auf Mängel erstreckt, die bei Vertragsschluss bzw. Übergabe der Mietsache bestanden, haftet GLÜX unbeschadet der vorherigen Sätze nicht für leichte Fahrlässigkeit.

§ 11 Kündigung von Mietverträgen

  1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

  2. Zugunsten von GLÜX liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:

    • sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
    • der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
    • der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.

§ 12 Versicherung

  1. Ist der Kunde ein Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, ist er verpflichtet, die ordnungsgemäße und ausreichende Versicherung etwaiger Risiken nachzuweisen.

  2. Ist der Kunde ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, ist er verpflichtet, für etwaige versicherbare Risiken einzustehen. Tritt der Schadensfall ein, hat der Kunde der GLÜX einen Betrag in Höhe von 500,00 € zu erstatten. GLÜX bleibt die Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche vorbehalten

§ 13 Sonstiges

  1. Werden die auf Angebot und Auftragsbestätigung aufgeführten Vertragsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten, wird jede GLÜX entstandene Mehrarbeit oder Aufwendung (Zeitverzug, nicht anwesende, aber georderte Helfer usw.) entsprechend berechnet.

  2. Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung per Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 14 Höhere Gewalt (Force Majeure)

    1. Für den Fall, dass GLÜX aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, die außerhalb der Kontrolle von GLÜX liegen (wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Streik, behördliche Anordnungen oder andere unvorhersehbare, unabwendbare und ernsthafte Ereignisse), nicht in der Lage ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen vollständig oder teilweise zu erfüllen, wird GLÜX von diesen Verpflichtungen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung befreit, ohne als vertragsbrüchig angesehen zu werden.

    2. GLÜX verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über den Eintritt und das Ende eines solchen Ereignisses höherer Gewalt zu informieren. GLÜX wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen solcher Ereignisse zu minimieren und ihre vertraglichen Verpflichtungen so schnell wie möglich wieder zu erfüllen.

    3. Sollte das Ereignis der höheren Gewalt länger als [einen festgelegten Zeitraum, z.B. 3 Monate] andauern, hat jede Partei das Recht, den Vertrag zu kündigen, ohne dass eine Entschädigung für die andere Partei fällig wird.

    4. GLÜX haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllungen, die durch solche Ereignisse höherer Gewalt verursacht werden, und der Kunde hat in diesen Fällen kein Recht auf Schadenersatz.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

  3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen GLÜX und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

  4. Erfüllungsort ist Bayreuth. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Bayreuth ausschließlicher Gerichtsstand.

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